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   LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - L 5 KR 7/03   

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https://dejure.org/2003,14423
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - L 5 KR 7/03 (https://dejure.org/2003,14423)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06.11.2003 - L 5 KR 7/03 (https://dejure.org/2003,14423)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 06. November 2003 - L 5 KR 7/03 (https://dejure.org/2003,14423)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Krankenversicherung - Kostenerstattung - Hilfsmittel - Oberschenkelprothese mit elektronisch gesteuerten Kniegelenk (C-Leg) - Wirtschaftlichkeitsgebot

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung der für die Selbstbeschaffung der C-Leg- Prothese angefallenen Kosten; Anspruch der Versicherten auf Hilfsmittel; Technische Verbesserung eines funktionsfähigen Hilfsmittels; Auswirkungen im Bereich eines Grundbedürfnisses; Gebrauchsvorteile am Rande des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Oberschenkelprothese mit Kniegelenksystem

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - L 5 KR 7/03
    Nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens hat das Sozialgericht nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Kläger nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.06.2002 (B 3 KR 68/01 R) die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 12.12.2002 antragsgemäß zur Erstattung der Kosten für die selbst beschaffte Prothese verurteilt.

    Auch die technische Verbesserung eines funktionsfähigen Hilfsmittels muss sich im Bereich eines Grundbedürfnisses auswirken und darf auch nicht in erster Linie Bequemlichkeit und Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels betreffen, damit ein Anspruch nach § 33 Abs. 1 SGB V in Betracht kommt (BSG, Urteil vom 06.06.2002, a.a.O.).

    Vor allem hat das BSG in seinem Urteil vom 06.06.2002 (a.a.O.) auf der Grundlage des dort eingeholten Gutachtens diese konstruktionsbedingten Gebrauchsvorteile festgestellt.

    Offensichtlich geht die Beklagte dabei davon aus, die Entscheidung des BSG vom 06.06.2002 (a.a.O.) betreffe nur die besonderen Verhältnisse einer kindererziehenden Hausfrau, die im Umgang mit Kleinkindern auf die mit der Versorgung der C-Leg-Prothese verbundenen Gebrauchsvorteile angewiesen sei.

    Insoweit hat das BSG im Urteil vom 06.06.2002 (a.a.O.) klargestellt, dass keine Kosten-Nutzen-Erwägung anzustellen ist und Mehrkosten nur dann beachtlich sind, wenn die zusätzlichen Gebrauchsvorteile im Alltagsleben im Vergleich zu seinem bisher als ausreichend angesehenen Versorgungsstandard als unverhältnismäßig hoch einzuschätzen sind.

    Im Hinblick auf die Interpretation der BSG-Entscheidung vom 06.06.2002 (a.a.O.) durch die Beklagte und andere Kassen hält der Senat eine Klarstellung in der Rechtslage für erforderlich und hat daher die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).

  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 1/99 R

    Bindung des Tatsachengerichts an rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts,

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - L 5 KR 7/03
    Das C-Leg ist auch - was keiner näheren Begründung bedarf - speziell für die Bedürfnisse behinderter Personen konstruiert und wird auch nur von diesem Personenkreis benutzt, so dass es sich nicht um einen Gebrauchsgegestand des täglichen Lebens handelt (vgl. BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 33).
  • BSG, 16.09.1999 - B 3 KR 9/98 R

    Therapie-Tandem als Hilfsmittel bei Erforderlichkeit

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.11.2003 - L 5 KR 7/03
    Soweit - wie im vorliegenden Fall - ein Hilfsmittel die ausgefallene oder beeinträchtigte Organfunktion nur mittelbar ersetzt, erstreckt sich die Leistungspflicht der Krankenkasse nur auf solche Mittel, deren Einsatz zur Lebensbetätigung im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse benötigt wird (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr. 32 mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.01.2004 - L 5 KR 241/02

    Krankenversicherung

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 06.11.2003 (L 5 KR 7/03) ausgeführt hat, versteht er die Formulierung im Urteil des BSG vom 06.06.2002 (a.a.O.), wonach der Gebrauchsvorteil (auch) von der "persönlichen Lebensgestaltung" des Betroffenen abhänge, nicht dahingehend, dass das BSG auf die besonderen Verhältnisse einer kindererziehenden Hausfrau, die im Umgang mit Kleinkindern auf die mit der Versorgung der C-Leg-Prothese verbundenen Gebrauchsvorteile angewiesen war, abstellen wollte.
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